Rechtsgrundlagen¶
Bauverordnung¶
Relevant gemäss der kantonalen Bauverordnung 1:
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Art 15.1: Die Gemeinden können für jeden Bauzonentyp eine maximale Höhe für Stützmauern festlegen.
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Art 15.1: Die Gemeinden können für jeden Bauzonentyp, unter Berücksichtigung der Geländeform im jeweiligen Sektor, ein maximales Gefälle in Prozenten für den gestalteten Boden festlegen.
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Art16.1: Eine Baubewilligung ist insbesondere erforderlich für:
a) die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten;
b) den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen;
c) andere Bauten und Anlagen und ihre Änderung wie:
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3.1.: zur Wärmeproduktion oder Elektrizitätsproduktion, insbesondere wenn ein Teil der Installation ausserhalb des Gebäudes platziert wird (Kamin, Erdwärmesonde, Wärmetauscher einer Luft/Wasser Wärmepumpe, usw.), vorbehalten bleiben die Regelungen betreffend die Solaranlagen und der Erneuerungen oder des Ersatzes der Verbrennungsanlagen (Gas- oder Ölkessel, Holzheizung, usw.),
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4.: Privatstrassen und anderen private Kunstbauten, Zufahrten, Rampen und Leitungen,
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6.: ausserhalb der Bauzone alle Mauern, geschlossene Umzäunungen (Pfahlzäune, Hecken, etc.), verschiebbare Umzäunungen, welche eine Länge von 5 Metern oder eine Höhe von 1.50 Meter oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene übersteigen; das Forstrecht bleibt in jedem Fall vorbehalten,
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7.: Anlagen für die Behandlung und Beseitigung von Abwasser und Abfall, Misthöfe, Jauchegruben und Biogasanlagen,
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9.: Treibhäuser, landwirtschaftliche und industrielle Silos,
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14.: Mauern, Umzäunungen, Hecken und Pflanzungen am Strassenrand gemäss dem Strassengesetz.
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Art 16.2: Ferner bedarf es auch einer Baubewilligung für:
a) das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes;
b) innerhalb der Bauzonen Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen) gemäss der in den kommunalen Baureglementen vorgesehenen Höhe, beziehungsweise Tiefe, jedenfalls aber Veränderungen von mehr als 1.5 Meter;
c) ausserhalb der Bauzone, unter Vorbehalt von Buchtstabe e, Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen) die eine Fläche von 500 Quadratmetern und/oder eine Höhe beziehungsweise Tiefe von 1.5 Meter übersteigen;
d) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen;
e) alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Erstellen von Entwässerungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verändern.
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Art. 17.1: Unter Vorbehalt strengerer kommunaler Bestimmungen bedürfen keiner Bewilligung:
a) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b) bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b;
d) Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
- Art. 18.2: Als wesentliche Änderung gilt insbesondere:
a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsarbeiten;
b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt;
c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
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Art. 19.1: In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung bedürfen auf Schrägdächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Das kommunale Recht kann in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen (z.B. für Baugruppen von kommunaler Bedeutung) eine Baubewilligungspflicht vorsehen. Zudem kann das kommunale Recht, unter Beachtung des Bundesrechts, auch Quartiere oder Gebiete bestimmen, in denen konkrete Bestimmungen gelten, welche das Einrichten von Solaranlagen regeln, sowie die Bedingungen, unter welchen diese von der Baubewilligungspflicht befreit sind.
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Art. 19.2: In den Bau- und Landwirtschaftszonen sind genügend angepasste Solaranlagen auf Flachdächern von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Das kommunale Recht kann aber eine Bewilligungspflicht vorsehen. Solaranlagen gelten als auf einem Flachdach genügend angepasst, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) maximale Höhe über der Brüstung: 50 Zentimeter;
b) Mindestrücksprung zum Dachrand (ohne Vordach): 50 Zentimeter;
c) maximale Höhe über der Brüstung bei Mindestrücksprung: 20 Zentimeter; bei einer Neigung von 30 Grad: bis 50 Zentimeter;
d) Kollektorfelder in parallel zu einander liegender Anordnung;
e) reflexionsarme Ausführung nach dem aktuellen Stand der Technik.
Ebenfalls als genügend angepasst gelten in diesen Zonen Solaranlagen, die das Flachdach eines Gebäudes vollständig bedecken, eine kompakte zusammenhängende Fläche bilden und reflexionsarm nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt sind.
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Art. 19.5: Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der für Baubewilligungen zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor Baubeginn nach Wahl des Meldepflichtigen im Papierformat oder im digitalen Format über die Plattform zu erfolgen. *
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Art. 19.6: Das für das Bauwesen zuständige Departement legt in einer Richtlinie fest, welche Pläne und weitere Unterlagen in welcher Anzahl Exemplaren der Meldung beizulegen sind. Die Unterlagen haben die Informationen zu enthalten, derer es bedarf, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht gegeben sind.
Wohnraum in der Landwirtschaftszone
Ist der Bau einer Wohnung in der Landwirtschaftszone zonenkonform?
In der Landwirtschaftszone sind Wohnbauten zulässig, soweit diese für die Bewirtschaftung notwendig sind. Eine Notwendigkeit besteht, wenn eine Tierhaltung betrieben wird, die 24-Stunden Anwesenheit erfordert (ausgenommen Mutterkuhhaltung gem. Bundesgerichtsentscheid).
Da die 24-Stunden Anwesenheit bei einem Ackerbaubetrieb nicht zwingend notwendig ist, braucht ein solcher Betrieb grundsätzlich keinen Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Das heisst, man kann den bestehenden Wohnraum erhalten und erneuern, jedoch keinen neuen Wohnraum erstellen.
Subventionen¶
Gemäss 2 soll unter anderem folgendes verbessert werden:
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Die finanzielle Situation der Produzenten und Wirtschaftsakteure im ländlichen Raum
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Die Mittel zur Verarbeitung und Verwertung in der ländlichen Wirtschaftskette zu erhalten und zu entwickeln,
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Die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätslebensmitteln und -leistungen,
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Die Förderung der landwirtschaftlichen Vielseitigkeit und deren Integration in die regionale Wirtschaft;
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Die Erhaltung und Entwicklung von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung im Wallis,
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Die ausgewogene Bewirtschaftung, Bewahrung und den Schutz des bewirtschafteten Bodens und den Kampf gegen Brachlegung und Waldeinwuchs,
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Die Förderung einer dezentralen Besiedlung im Wallis,
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Projekte, die zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf kommunaler oder regionaler Stufe beitragen;
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Eine gezielte und effiziente Organisation des Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsbereichs,
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Die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Wallis,
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Die Inwertsetzung der Umweltleistungen der Tätigkeiten im ländlichen Bereich;
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Die Erfüllung der Erwartungen der Gesellschaft an den ländlichen Raum,
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Das Respektieren und Fördern der ländlich-kulturellen Identität,
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Die Herstellung und Förderung von Nahrungsmitteln, von Lebensraum und Leistungen, die sich zugunsten der Volksgesundheit auswirken.
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Art. 3.1: Der Kanton unterstützt und fördert insbesondere:
a) folgende Agrarzweige und deren Erzeugnisse:
- den Reb- und Weinbau,
- den Obst-, den Gemüse- und Gartenbau,
- die Viehzucht, Tierproduktion und Bienenzucht,
- den Acker- und Futterbau,
- den Anbau von Heilpflanzen und Kräutern,
- die Alpwirtschaft;
b) die Diversifikation der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich die Förderung und Entwicklung des Agrotourismus, und deren Koordination mit den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
- Art 3.2: Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dem Schwierigkeitsgrad der Produktionsbedingungen Rechnung getragen.
--> Subventionierung
Organisation¶
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Art. 4.1: Im Rahmen des Budgets beteiligt sich der Kanton finanziell oder durch Erbringen von anderen Leistungen an allen Massnahmen, die geeignet sind, die festgelegten Ziele zu erreichen.
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Art. 4.2: Er beteiligt sich an den Massnahmen des Bundes, welche eine kantonale Gegenleistung erfordern, mindestens zu den minimal vorgeschriebenen Anteilen.
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Art. 4.3: Der Kanton unterstützt auch Massnahmen, die vom Bund nicht unterstützt werden.
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Art. 5.1: Der Grosse Rat legt die Ziele und die Ausrichtung der kantonalen Agrarpolitik fest und beschliesst den jeweiligen Budgetrahmen.
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Art. 5.2: Der Staatsrat legt die Massnahmen fest, die der Zielumsetzung dienen.
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Art. 5.3: Er koordiniert die Agrarpolitik mit den übrigen Aktivitäten der öffentlichen Hand, insbesondere mit der Regionalpolitik, dem Tourismus und der Raumplanung.
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Art. 5.4: Das für Landwirtschaft zuständige Departement erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Konkretisierung der agrarpolitischen Massnahmen. Insbesondere definiert es:
a) die Anspruchsberechtigten;
b) die Bedingungen;
c) die Unterstützungsbeiträge;
d) die Berechnungsverfahren;
e) die Auflagen und Pflichten.
- Art. 11.1: Die Walliser Landwirtschaftskammer ist die Dachorganisation der Branche.
Pachtrecht¶
- Was wäre der letzmöglichste Kündigungstermin?
Gemäss OR gilt eine frist von einem Jahr. - Wann wurde der Vertrag abgeschlosen?
Erstellt : 25. April 2023